Anfechtung
Einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung mit der Folge, daß ein Vertrag von Anfang an nichtig ist...
(allgem.) Einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung mit der Folge, daß ein Vertrag von Anfang an nichtig ist.
Anfechtung ist z.B. möglich aufgrund von Irrtum (Inhalts-, Erklärungs- oder Eigenschaftsirrtum) oder arglistiger Täuschung (Versicherung). Eine Möglichkeit der
Anfechtung des
Versicherungsvertrages besteht bei vorsätzlicher Verletzung der Vorvertraglichen
Anzeigepflicht.
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