Annahme des Versicherungsantrags
Notwendige Bedingung für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages...
Notwendige Bedingung für das Zustandekommen des
Versicherungsvertrages (siehe
Versicherungsantrag). Erfolgt entweder durch spezielle Annahmeerklärung oder konkludent in Form der Übersendung des Versicherungsscheins (formeller Beginn siehe Beginn d. Versicherung). Bei Annahme nach
Ablauf der
Bindefrist ist dies wie ein neuer
Antrag durch den
VR zu bewerten, den der
VN i.d.R. mit Zahlung der
Erstprämie konkludent annimmt. Das gleiche trifft zu für eine gegenüber dem
Antrag geänderte Police. I.d.F. gelten besondere Vorschriften (siehe
Billigungsklausel).
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