Brand
Versicherte Gefahr in der Feuerversicherung
Versicherte
Gefahr in der
Feuerversicherung. Def.:
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag [§ 4 (1) VHB `92]. Den bedingungsgemäßen Brandbegriff kennzeichnen drei Bedingungen, die gemeinsam erfüllt werden müssen, um als (versichertes)
Schadenfeuer zu gelten: 1. Der
Brand muß ein Feuer sein. Ein Feuer ist immer mit Lichterscheinung verbunden - z.B. Flamme, Glimmen oder Glut; 2.(a) Das Feuer muß ohne bestimmungsmäßigen Herd entstanden sein - z.B. durch
Blitzschlag , oder alternativ 2.(b) das Feuer muß seinen bestimmungsmäßigen Herd verlassen haben - z.B. der Funken eines Kaminholzes "verläßt den Kamin" und führt zum Entflammen eines Teppichs; c) das Feuer muß sich aus eigener Kraft ausbreiten können, d.h. ohne Zufuhr von Wärme oder zusätzlichem Sauerstoff - Bsp.: eine Zigarette wird versehentlich an ein Kleidungsstück gehalten und beschädigt das Stoffgewebe. Mit Entfernung der Zigarette (also der Wärmequelle) erlischt i.d.R. sofort das Feuer. Es kann sich nicht selbständig ausbreiten,
Versicherungsschutz ist nicht gegeben.
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