Datenschutzklausel
Aufgrund des Bundesdatenschutzgesetzes ist es erforderlich, vom Antragsteller eine Einwilligung zu erhalten...
Aufgrund des Bundesdatenschutzgesetzes ist es erforderlich, vom
Antragsteller eine
Einwilligung zu erhalten, die den
VR berechtigen, sowohl unternehmensintern, als auch ggf. gegenüber Rück- o. Mitversicherern und eigenen Vermittlern, in bestimmtem Umfang persönliche Daten des
VN bzw. der versicherten Person weiterzugeben. Ziel ist eine für den
VR vereinfachte Verwendung von personenbezogenen Daten unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts des
VN bzw. des Versicherten. siehe
Schweigepflichtentbindung
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