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Einbruchdiebstahl

Abk. ED - Versicherte Gefahr in der Einbruchdiebstahl-Versicherung


Versicherte Gefahr in der ED-Versicherung. Den Tatbestand des Einbruchdiebstahls können sehr unterschiedliche Merkmale erfüllen: 1. Einbrechen: der Dieb bricht in den Raum eines Gebäudes ein, indem er ihm entgegenstehende Hindernisse zerstört oder beseitigt.; 2. Eindringen: mittels falscher Schlüssel oder anderer, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge, dringt der Dieb in den Raum eines Gebäudes ein; 3. der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes ein mittels richtiger Schlüssel, die er aber zuvor durch Diebstahl (ohne fahrlässiges Verhalten des rechtmäßigen Besitzers) oder durch Raub an sich gebracht hat; 4. Einsteigen: der Dieb muß außen am Gebäude oder innerhalb der versicherten Räume seine "gewöhnliche Gangart" verändern. Hierunter fallen v.a. Springen und Klettern; 5. Einschleichen: aus einem verschlossenen Raum werden Sachen entwendet, nachdem sich der Dieb zuvor dort eingeschlichen bzw. verborgen gehalten hat; 6. der Dieb bricht im Raum eines Gebäudes ein Behältnis auf oder öffnet dieses mittels falschem Schlüssels; 7. der Dieb öffnet im Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel, die er zuvor bei einem (anderen) Einbruchdiebstahl oder bei einem Raub in seinen Besitz gebracht hat; 8. Räuberischer Diebstahl: der Täter wird auf frischer Tat (im Raum eines Gebäudes) angetroffen und wendet Mittel des Raubes an, um die Sachen zu behalten.

Titel: Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl
Begriff(e): Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl
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