Einbruchdiebstahl
Abk. ED - Versicherte Gefahr in der Einbruchdiebstahl-Versicherung
Versicherte
Gefahr in der ED-
Versicherung. Den Tatbestand des Einbruchdiebstahls können sehr unterschiedliche Merkmale erfüllen: 1. Einbrechen: der Dieb bricht in den Raum eines
Gebäudes ein, indem er ihm entgegenstehende Hindernisse zerstört oder beseitigt.; 2. Eindringen: mittels falscher Schlüssel oder anderer, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge, dringt der Dieb in den Raum eines
Gebäudes ein; 3. der Dieb dringt in den Raum eines
Gebäudes ein mittels richtiger Schlüssel, die er aber zuvor durch
Diebstahl (ohne fahrlässiges Verhalten des rechtmäßigen
Besitzers) oder durch
Raub an sich gebracht hat; 4. Einsteigen: der Dieb muß außen am
Gebäude oder innerhalb der versicherten Räume seine "gewöhnliche Gangart" verändern. Hierunter fallen v.a. Springen und Klettern; 5. Einschleichen: aus einem verschlossenen Raum werden Sachen entwendet, nachdem sich der Dieb zuvor dort eingeschlichen bzw. verborgen gehalten hat; 6. der Dieb bricht im Raum eines
Gebäudes ein Behältnis auf oder öffnet dieses mittels falschem Schlüssels; 7. der Dieb öffnet im Raum eines
Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel, die er zuvor bei einem (anderen)
Einbruchdiebstahl oder bei einem
Raub in seinen
Besitz gebracht hat; 8. Räuberischer
Diebstahl: der Täter wird auf frischer Tat (im Raum eines
Gebäudes) angetroffen und wendet Mittel des
Raubes an, um die Sachen zu behalten.
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