Einlösungsklausel
Die gesetzliche Grundregelung [§ 38 (2)
VVG] besagt, daß der
VR bis zur Zahlung der
Erstprämie von der Leistungspflicht frei ist ("einfache" Einlösungsklausel). In der Regel wird heute in fast allen
AVB - also vertraglich - die "erweiterte"
Einlösungsklausel verwendet. Hierdurch besteht
Versicherungsschutz bereits ab dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt, wenn nach Zusendung des
Versicherungsscheins dieser unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) - angemessen sind ca. 14 Tage - eingelöst wird.
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