Fahrlässigkeit
Eine Form des Verschuldens
Eine Form des
Verschuldens. Man unterscheidet 1. leichte
Fahrlässigkeit (wer die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht außer acht läßt) und 2. grobe
Fahrlässigkeit (wer dies in besonders schwerem Maße tut). Gemäß bürgerlichem Recht [§ 276
BGB] hat jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig handelt, sich dieses Tun oder Unterlassen anzurechnen. Vrechtlich erfolgt in fast allen
Schadenversicherung eine Leistungsfreiheit für den
VR bei grob fahrlässiger Herbeiführung des
Versicherungsfalls (Ausnahme:
Haftpflichtversicherung).
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