Gefahrerhöhung
(Abk. GE) - Eine Änderung von gefahrerheblichen Umständen nach Abschluß des Versicherungsvertrages...
Eine Änderung von gefahrerheblichen Umständen nach Abschluß des
Versicherungsvertrages. Für den Eintritt der Rechtsfolgen ist bereits die Zeit ab
Antragstellung maßgeblich. Man unterscheidet zum einen die "subjektive
GE", bei der die Ausübung der
GE im Einflußbereich des
VN liegt, d.h., daß er die
GE selber durchführt, einem Dritten gestattet oder diese duldet. Zum anderen die "objektive
GE", bei der der
VN keinen Einfluß auf die Vornahme der
GE hat. Bei einer subjektiven
GE hat der
VN die
Gefahrstandspflicht zu beachten, er darf also grundsätzlich keine
GE ohne die
Einwilligung des
VR vornehmen. Sollte die
GE bereits eingetreten sein, hat der
VN gegenüber dem
VR eine unverzügliche
Anzeigepflicht sobald er erfährt, daß es sich um eine für den
VR erhöhte Gefahr handelt. Bei der objektiven
GE besteht ebenfalls eine
Anzeigepflicht, sobald der
VN von einer solchen
GE Kenntnis erlangt. Rechtsfolgen bei der subjektiven
GE: Vertrag: Verstößt der
VN gegen die
Gefahrstandspflicht oder unterläßt er die Anzeige, kann der
VR innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme hiervon den Vertrag fristlos kündigen. Leistung: Der
VR kann im
Schadenfall leistungsfrei werden, wenn 1. der
Schadeneintritt und / oder die Höhe des
Schadens in kausalem Zusammenhang (siehe
Kausalität) mit der
GE steht und 2. der
VR von seinem
Kündigungsrecht fristgerecht Gebrauch macht und 3. der
VR den
VN mit der
Kündigung auf die Rechtsfolgen aufmerksam macht. Rechtsfolgen bei der objektiven
GE: Vertrag: Auch hier besteht ein außerordentliches
Kündigungsrecht des
VR innerhalb eines Monates ab Kenntnisnahme von der
GE, allerdings kann er nicht fristlos, sondern mit einer Frist von einem Monat kündigen. Leistung: Zeigt der
VN die
GE an, wird der
VR dennoch leistungsfrei, wenn 1. der
Schadeneintritt und / oder die Höhe des
Schadens in kausalem Zusammenhang mit der
GE steht und 2. der
VR von seinem
Kündigungsrecht fristgerecht Gebrauch macht und 3. der
VR den
VN mit der
Kündigung auf die Rechtsfolgen aufmerksam macht und 4. der
Versicherungsfall später als 1 Monat nach Zugang der
Kündigung beim
VN eintritt. Im Falle der Nichtanzeige durch den
VN wird der
VR leistungsfrei, wenn die Voraussetzungen 1.,2. und 3. gegeben sind und 4. (abgewandelt) der
Versicherungsfall später als 1 Monat eingetreten ist, nachdem die Anzeige dem
VR hätte gemacht werden müssen. [§ 23 ff.
VVG]
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