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Gefahrerhöhung

(Abk. GE) - Eine Änderung von gefahrerheblichen Umständen nach Abschluß des Versicherungsvertrages...


Eine Änderung von gefahrerheblichen Umständen nach Abschluß des Versicherungsvertrages. Für den Eintritt der Rechtsfolgen ist bereits die Zeit ab Antragstellung maßgeblich. Man unterscheidet zum einen die "subjektive GE", bei der die Ausübung der GE im Einflußbereich des VN liegt, d.h., daß er die GE selber durchführt, einem Dritten gestattet oder diese duldet. Zum anderen die "objektive GE", bei der der VN keinen Einfluß auf die Vornahme der GE hat. Bei einer subjektiven GE hat der VN die Gefahrstandspflicht zu beachten, er darf also grundsätzlich keine GE ohne die Einwilligung des VR vornehmen. Sollte die GE bereits eingetreten sein, hat der VN gegenüber dem VR eine unverzügliche Anzeigepflicht sobald er erfährt, daß es sich um eine für den VR erhöhte Gefahr handelt. Bei der objektiven GE besteht ebenfalls eine Anzeigepflicht, sobald der VN von einer solchen GE Kenntnis erlangt. Rechtsfolgen bei der subjektiven GE: Vertrag: Verstößt der VN gegen die Gefahrstandspflicht oder unterläßt er die Anzeige, kann der VR innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme hiervon den Vertrag fristlos kündigen. Leistung: Der VR kann im Schadenfall leistungsfrei werden, wenn 1. der Schadeneintritt und / oder die Höhe des Schadens in kausalem Zusammenhang (siehe Kausalität) mit der GE steht und 2. der VR von seinem Kündigungsrecht fristgerecht Gebrauch macht und 3. der VR den VN mit der Kündigung auf die Rechtsfolgen aufmerksam macht. Rechtsfolgen bei der objektiven GE: Vertrag: Auch hier besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht des VR innerhalb eines Monates ab Kenntnisnahme von der GE, allerdings kann er nicht fristlos, sondern mit einer Frist von einem Monat kündigen. Leistung: Zeigt der VN die GE an, wird der VR dennoch leistungsfrei, wenn 1. der Schadeneintritt und / oder die Höhe des Schadens in kausalem Zusammenhang mit der GE steht und 2. der VR von seinem Kündigungsrecht fristgerecht Gebrauch macht und 3. der VR den VN mit der Kündigung auf die Rechtsfolgen aufmerksam macht und 4. der Versicherungsfall später als 1 Monat nach Zugang der Kündigung beim VN eintritt. Im Falle der Nichtanzeige durch den VN wird der VR leistungsfrei, wenn die Voraussetzungen 1.,2. und 3. gegeben sind und 4. (abgewandelt) der Versicherungsfall später als 1 Monat eingetreten ist, nachdem die Anzeige dem VR hätte gemacht werden müssen. [§ 23 ff. VVG]

Titel: Gefahrerhöhung Gefahrerhöhung
Begriff(e): Gefahrerhöhung Gefahrerhöhung
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