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Versicherung zur Befriedigung berechtigter bzw. zur Abwehr unberechtigter Ansprüche (passive Rechtsschutzfunktion), die an den VN oder mitversicherte Personen gestellt werden...


Versicherung zur Befriedigung berechtigter bzw. zur Abwehr unberechtigter Ansprüche (passive Rechtsschutzfunktion), die an den VN oder mitversicherte Personen gestellt werden. Versichert sind Ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Analog sind Ansprüche, die vertraglich begründet sind oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen entstehen, ausgeschlossen. Versichert sind grundsätzlich Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden (diese jedoch nur soweit sie mit einem vorangegangenen Personen- oder Sachschaden ursächlich zusammenhängen). Im Gegensatz zu anderen Schadenversicherung sind diese Schäden auch dann versichert , wenn sie durch grobe Fahrlässigkeit (nicht jedoch Vorsatz) herbeigeführt werden. Einen Vwert gibt es nicht, daher werden Deckungssummen vereinbart, die gleichzeitig die Höchstentschädigung darstellen. Eine Unterversicherung kann ebenfalls nicht angerechnet werden. Für den Eintritt des Versicherungsfalles gelten - je nach Vereinbarung - unterschiedliche Regelungen (siehe Ereignistheorie, siehe Verstoßtheorie). Eine wesentliche Voraussetzung für die Haftung ist ein Verschulden des Verursachers (Verschuldenshaftung). Jedoch hat der Gesetzgeber für verschiedene Bereiche, die ein besonders hohes Gefährdungspotential besitzen, eine verschuldensunabhängige Haftung vorgesehen (Gefährdungshaftung). Für diese Risiken besteht teilweise die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluß einer Pflichtversicherung (z.B. KraftfahrthaftpflichtV), gleichzeitig werden hierfür häufig Mindestdeckungssummen zum Schutz des Geschädigten vorgeschrieben.

Titel: Haftpflichtversicherung Haftpflichtversicherung
Begriff(e): Haftpflichtversicherung Haftpflichtversicherung
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