Haftpflichtversicherung
Versicherung zur Befriedigung berechtigter bzw. zur Abwehr unberechtigter Ansprüche (passive Rechtsschutzfunktion), die an den VN oder mitversicherte Personen gestellt werden...
Versicherung zur Befriedigung berechtigter bzw. zur Abwehr unberechtigter Ansprüche (passive Rechtsschutzfunktion), die an den
VN oder mitversicherte Personen gestellt werden. Versichert sind Ansprüche aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Analog sind Ansprüche, die vertraglich begründet sind oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen entstehen, ausgeschlossen. Versichert sind grundsätzlich Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden (diese jedoch nur soweit sie mit einem vorangegangenen Personen- oder
Sachschaden ursächlich zusammenhängen). Im Gegensatz zu anderen
Schadenversicherung sind diese Schäden auch dann versichert , wenn sie durch grobe
Fahrlässigkeit (nicht jedoch
Vorsatz) herbeigeführt werden. Einen Vwert gibt es nicht, daher werden
Deckungssummen vereinbart, die gleichzeitig die Höchstentschädigung darstellen. Eine
Unterversicherung kann ebenfalls nicht angerechnet werden. Für den Eintritt des
Versicherungsfalles gelten - je nach Vereinbarung - unterschiedliche Regelungen (siehe
Ereignistheorie, siehe
Verstoßtheorie). Eine wesentliche Voraussetzung für die
Haftung ist ein Verschulden des Verursachers (
Verschuldenshaftung). Jedoch hat der Gesetzgeber für verschiedene Bereiche, die ein besonders hohes Gefährdungspotential besitzen, eine verschuldensunabhängige
Haftung vorgesehen (
Gefährdungshaftung). Für diese Risiken besteht teilweise die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluß einer Pflichtversicherung (z.B. KraftfahrthaftpflichtV), gleichzeitig werden hierfür häufig Mindestdeckungssummen zum Schutz des Geschädigten vorgeschrieben.
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