Kündigung
(allg.) Einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, einen Vertrag für die Zukunft aufzuheben
Einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, einen Vertrag für die Zukunft aufzuheben. (Versicherungsrecht): Man unterscheidet 1. Ordentliche Kündigung: bei Verträgen auf unbestimmte Zeit u. mit
Verlängerungsklausel kann i.d.R. der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten (Kraftfahrt 1 Monat) gekündigt werden. Bei Verträgen (ab dem 01.01.91) mit einer Dauer von 3 oder mehr Jahren, ist der Vertrag zum Ende des dritten und jeden folgenden Jahres mit Dreimonatsfrist kündbar (Ausnahme: dem
VN wurden alternative Laufzeiten angeboten und Laufzeitrabatte gewährt). 2. Außerordentliche Kündigung: V.a. bei Verletzung von
Obliegenheiten,
Gefahrerhöhung, nach einem
Versicherungsfall, bei
Veräußerung und in best. Fällen einer Prämienerhöhung, ohne daß sich der Versicherungsschutz ändert, bestehen besondere Kündigungsrechte.
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