Riester-Rente mit staatl.Förderung

sind staatlich zertifiziert. Sie zahlen bis zur Rente ein und erhalten als "Extra" staatliche Zulagen und Steuerfreibeträge.



Riester-RenteDas Niveau der gesetzlichen Rente wird auch weiterhin sinken. Die so entstehende Versorgungslücke sollte daher rechtzeitig privat geschlossen werden.

Der Staat unterstützt mit staatlichen Zulagen und Steuerfreibeträgen alle Förderberechtigten, d.h. alle gesetzlich rentenversicherte Arbeitnehmer und alle Beamten, außerdem Soldaten und Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte und Arbeitslose.

Riesterprodukte sind behördlich zertifiziert: Der Versicherer garantiert Rückzahlungen mindestens in Höhe der eingezahlten Beiträge sowie eine Mindestverzinsung von z.Zt. 2,75 Prozent. Dank der Förderung liegt die Rendite der Riesterrente meist deutlich über diesem Zins.

Es ist zu beachten, dass der Riestervertrag an bestimmte Bedingungen geknüpft wird und der Abschluss über eine Versicherung, eine Bank oder auch eine Fondsgesellschaft erfolgen kann.



Welche Anlagen werden gefördert?

Gefördert werden Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs bzw. bis zum Beginn der Altersrente laufen und nicht beliehen werden können.
Die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleichbleibende monatliche Leibrente zusichern.

Die Riester Rente ist daher eine freiwillige Angelegenheit. Es besteht kein Zwang, einen privaten Versicherungsvertrag abzuschließen. Im Hinblick auf das weiter sinkende Rentenniveau ist die Riester-Rente aber nur zu empfehlen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Riester-Rente allein nicht ausreichend ist, um eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen.




Welchen Eigenanteil muss ich einzahlen?

Um die volle staatliche Förderung zu erhalten, müssen Mindestbeiträge erbracht werden. Sie setzen sich aus Eigenbeiträgen und staatlichen Zulagen zusammen. Für die Jahre 2002 und 2003 liegen sie bei 1 Prozent der Einnahmen, für die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

In den Jahren 2004 und 2005 betrug der Prozentsatz 2 Prozent, in den Jahren 2006 und 2007 steigt er auf 3 Prozent, ab dem Veranlagungszeitraum 2008 liegt er bei 4 Prozent.

In den Jahren 2002 bis 2004 war ein Sockelbetrag als Mindest-Eigenbeitrag vorgesehen, weil in diesen Jahren allein durch die Zulagen der Mindest-Eigenbeitrag erreicht sein könnte. Für Steuerpflichtige ohne Kind beträgt dieser Sockelbetrag 45 Euro, Steuerpflichtige mit 1 Kind müssen mindestens 38 Euro, solche mit 2 oder mehr Kindern mindestens 30 Euro pro Jahr einzahlen.




Allgemeines zu Riester

Die Altersstruktur der Bevölkerung der Bundesrepublik hat sich in den letzten Jahrzehnten stark geändert und wird sich in Zukunft weiter verändern. Die Bevölkerung der Bundesrepublik wird zunehmend älter - immer weniger Einzahler in die gesetzliche Rentenkasse müssen für immer mehr Rentner aufkommen.

Damit die gesetzliche Rente auch in Zukunft für die Beitragszahler finanzierbar ist, hat die Bundesregierung im Januar 2001 im ersten Teil der Rentenreform beschlossen, das Rentenniveau von derzeit 70 % auf ca. 67 % in 2030 zu senken. Die dadurch entstehende Lücke in der Altersvorsorge der Rentenversicherungspflichtigen soll durch eine freiwillige private Vorsorge gefüllt werden.

Als Anreiz für das eigenständige Sparen für das Alter sollen hierbei staatliche Zuzahlungen für als förderungswürdig anerkannte Rentenprodukte – im weiteren auch geförderte Rente genannt - dienen.
Diese staatliche Förderung einer kapitalgedeckten privaten oder betrieblichen Altersvorsorge ist in der zweiten Stufe der Rentenreform – dem Altersvermögensgesetz - geregelt und im Mai 2001 verabschiedet worden.

Welche Personen für welche Produkte in welchem Umfang staatliche Unterstützung erhalten, wird im folgenden näher erläutert. Das Gesetz zur staatlichen Rentenförderung, das zum 01.01.2002 in Kraft trat, regelt den Aufbau einer privaten Altersvorsorge mit staatlichen Zuschüssen.




Geförderter Personenkreis

Staatlich gefördert werden grundsätzlich alle diejenigen Personen, die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen oder deren Pensionen infolge des Beamtenversorgungsänderungsgesetzes gekürzt werden.

Dazu gehören neben Arbeitnehmern auch
Behinderte in Werkstätten, Pflegepersonen, Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit (Dauer: 3 Jahre), Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschließlich Arbeitslosenhilfeberechtigten, auch wenn deren Leistungen auf Grund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht.

Kraft Gesetz oder auf Antrag können auch versicherungspflichtige Selbständige, Beamte, Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Richter und Soldaten gefördert werden.




Wer wird nicht gefördert?

Selbständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen. Freiwillig Versicherte und die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherte.

WICHTIG: Hat bei Verheirateten nur einer der Eheleute Anspruch auf eine staatliche Förderung gemäß den vorangegangen Punkten, so hat auch sein Ehepartner einen Förderanspruch und zwar in dem Maße wie der erste finanzielle Eigenleistungen erbracht hat (siehe dazu die Erklärungen "Umfang der staatlichen Förderung" unten).




Welche Bedingungen sind an die Riesterförderung geknüpft?

1) eine Auszahlung erfolgt erst ab der Vollendung des 60. Lebensjahrs bzw. mit dem Beginn de Bezugs einer gesetzlichen Altersrente,

2) die vertraglichen Leistungen müssen lebenslang erfolgen, d. h. eine einmalige Kapitalabfindung ist ohne den Verlust der gewährten Förderung nicht möglich,

3) zum Beginn der Auszahlung sind als Guthaben zumindest die bis dahin eingezahlten Beiträge garantiert (sogenannte Nominalwerterhaltung),

4) seitens des Anbieters des Rentenprodukts erfolgt eine vollständige Offenlegung der entstehenden Kosten gegenüber dem Kunden,

5) die Leistungen des Rentenprodukts sind nicht pfändbar,

6) ein Ruhen des Vertrags ist möglich und

7) eine Kündigung mit der Übertragung in ein anderes staatlich gefördertes Vorsorgeprodukt kann durchgeführt werden.




Wie hoch ist die staatliche Förderung?

Die staatliche Förderung setzt sich zusammen aus Zulagen sowie einer etwaigen zusätzlichen Steuerersparnis.
Die Höhe der maximal möglichen Zulage hängt ab vom Kalenderjahr, für das diese beantragt wird, dem Familienstand, sowie der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder.

Die Gesamtzulage ist die Summe einer Grundzulage sowie einer etwaigen Kinderzulage. Die Kinderzulage richtet sich nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder.

Hierbei wird bei Ehepaaren die Kinderzulage der Mutter zugeordnet; auf Antrag kann diese aber auch dem Ehemann zugewiesen werden.

Die Höchstbeträge für die Grundzulage bzw. die Kinderzulage pro Kind in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen sind nachfolgend aufgeführt.

Grundzulage pro Zulageberechtigtem im jeweiligen Veranlagungszeitraum

Jahr Grundzulage / Jahr

2002 und 2003 - 38 Euro
2004 und 2005 - 76 Euro
2006 und 2007 - 114 Euro
2008 und folgende 154 Euro

Zulage pro kindergeldberechtigtem Kind im jeweiligen Veranlagungszeitraum

Jahr Kinderzulage / Jahr
2002 und 2003 - 46 Euro
2004 und 2005 - 92 Euro
2006 und 2007 - 138 Euro
2008 und folgende 185 Euro




Wie erhält man die Höchstzulage?

Die Höhe der Zulage hängt von der Höhe der Beiträge ab, die der Zulageberchtigte im betreffenden Kalenderjahr in seinen Altersvorsorgevertrag geleistet hat.

Man erhält die maximale Zulage, wenn die Summe aus dem jährlichen Eigenbeitrag und der maximalen Zulage (bei Ehepaaren der Summe ihrer beiden maximalen Zulagen) 2004 und 2005, 2006 und 2007 bzw. ab 2008, mindestens 2 %, 3 % bzw. 4 % des (gemeinsamen) sozialversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens bzw. höchstens der in unten stehenden Übersicht angegebenen Höchstbeitrag ergibt.

Übersicht mit den Grenzwerten abzugsfähiger Sonderausgaben im jeweiligen Veranlagungszeitraum

Jahr Abzugsfähige Sonderausgaben / Jahr

2002 und 2003 - 525 Euro
2004 und 2005 - 1.050 Euro
2006 und 2007 - 1.575 Euro
2008 und folgende 2.100 Euro

Der zum Erreichen dieses Anteils erforderliche Eigenbeitrag gilt als Mindesteigenbeitrag.

Um zu gewährleisten, dass der Zulageberechtigte in jedem Fall für die Höchstzulage eine Eigenleistung erbringt, hat der Gesetzgeber einen sogenannten Sockelbeitrag vorgesehen.

Ist der oben errechnete Mindesteigenbeitrag kleiner, so gilt der jeweilige Sockelbeitrag (siehe nachfolgende Übersicht) als Mindesteigenbeitrag.

Übersicht mit den Sockelbeträgen in Abhängigkeit der Anzahl kindergeldberechtigter Kinder und dem jeweiligen Veranlagungszeitraum:

2002-2004: 45 Euro ohne Kind, 38 Euro bei einem Kind und 30 Euro ab zwei Kinder.

Ab 2005: 90 Euro ohne Kind, 75 Euro bei einem Kind und 60 Euro ab zwei Kinder.

Ist der tatsächliche Eigenbeitrag des Versicherten kleiner als der so ermittelte Mindesteigenbeitrag, so ergibt sich die resultierende Zulage gemäß dem Verhältnis von Eigenbeitrag zu Mindesteigenbeitrag, d. h. die Höchstzulage wird mit dem Faktor Eigenbeitrag/Mindesteigenbeitrag multipliziert.

Zählt bei Ehepaaren nur eine Person rentenversicherungspflichtig, so ist auch sein/e Ehegatte/in zulageberechtigt, sofern ein als förderungswürdig anerkannter Altersvorsorgevertrag auf seinen/ihren Namen abgeschlossen worden ist.

Dabei erhält dieser Ehepartner den gleichen Anteil wie der rentenversicherungspflichtige an der ihm zustehenden maximalen Zulage; er muss dafür selber keinen Eigenbeitrag mehr leisten.




Wie berechnet sich die staatliche Zulage im Jahr 2008?

(Verheiratete mit zwei Kindern/ ein Rentenversicherungspflichtiger)

Die Kinder seien der Mutter zugeordnet.

Vorjahresbruttoeinkommen 25.000 Euro
Höchstzulage 2 * 154 + 2*185 = 678 Euro
Mindesteigenbeitrag 4 % von 25.000 Euro abzüglich 678 Euro (höchstens 2.100) = 322 Euro
Sockelbeitrag 90 Euro
Altersvorsorgebeiträge 200 Euro
Anteil an der Höchstzulage 200 / 322 = 0,62
Resultierende Gesamtzulage 200 / 322 * Höchstzulage = 200 / 322 * 678 = 421,12 Euro

Zusätzlich zu den staatlichen Zulagen werden bei jedem Steuerpflichtigen, der zum geförderten Personenkreis gehört, die gesamten geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeiträge UND Zulagen) unabhängig vom Einkommen bis zu den in Tabelle 3 angegebenen Grenzen als Sonderausgaben bei der Einkommenssteuer berücksichtigt.

Dabei werden in jedem Fall die nach den Angaben des Steuerpflichtigen zustehenden Zulagen in die Rechnungen aufgenommen, selbst dann, wenn dieser keinen Zulageantrag gestellt hat.

Ist die Steuerersparnis durch den Abzug der solcherart berechneten Sonderausgaben höher als die gewährten Zulagen, so wird der Differenzbetrag zurückgezahlt (sogenannte Günstigerprüfung).

Bei Ehepaaren, die beide zum geförderten Personenkreis gehören, steht bei der steuerlichen Zusammenveranlagung beiden der Abzug von Altersvorsorgebeiträgen als Sonderausgaben bis maximal zu der genannten Grenze gesondert (!) zu. Eine „Übertragung“ von nicht geltend gemachten Abzugsspielraum auf den anderen Ehepartner ist dabei allerdings nicht möglich.

Ist bei Ehepaaren nur eine Person förderberechtigt und damit der Ehepartner nur zulageberechtigt, so steht den beiden der Sonderausgabenabzugsbetrag insgesamt nur einmal zu. Als Sonderausgaben werden die für beide geleisteten Altersvorsorgebeiträge angerechnet.

Das Sonderabzugsverfahren wird beim folgenden Beispiel der Berechnung der gesamten staatlichen Förderung nochmals aufgezeigt:

Berechnung der gesamten staatlichen Förderung (in Euro) im Jahr 2008 für Verheiratete ( ein Rentenversicherungspflichtiger).

Vorjahresbruttoeinkommen 30.000 Euro
Höchstzulage 2 * 154= 308 Euro
Mindesteigenbeitrag: 4 % von 30.000 - 308; (höchstens 2.100) = 892 Euro
Sockelbeitrag 90 Euro
Eigenbeitrag des Rentenversicherungspflichtigen 1.500 Euro
Eigenbeitrag des Ehepartners 150 Euro
Resultierende Gesamtzulage(1.500 Euro >= 892 Euro) Höchstzulage = 308 Euro
Gesamte Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeiträge und Zulagen) 1.500 + 150 + 308 = 1.958 Euro
Berücksichtigte Sonderausgaben Ges. Altersvorsorgebeiträge (höchstens 2.100 Euro) = 1.958 Euro
Zusätzliche Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug Steuerersparnis - Gesamtzulage = 511 - 308 = 203 Euro
Gesamte staatliche Förderung Ges. Zulage + zus. Steuerersparnis = 308 + 203 = 511 Euro

Wie erfolgt die staatliche Förderung?

Der Vertragsnehmer eines staatlich geförderten Rentenprodukts beantragt diese im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das betreffende Kalenderjahr. Die ihm gesetzlich zustehenden Zulagen werden dann vom zuständigen Finanzamt dem Vertrag zugeführt.

Die etwaige zusätzliche Steuerersparnis wird bei der Steuerrückerstattung berücksichtigt.





Copyright© BVF GmbH 2010 | Seite drucken: Riester-Rente mit staatl.Förderung | Seite einem Freund senden: Riester-Rente mit staatl.Förderung

Zurück zur Startseite