Schadenversicherung
Wenn die Entschädigungsleistung darauf beruht, daß ein bestimmbarer, nachweisbarer Schaden entstanden ist ...
Begriff für
Versicherungsformen bzw.
Versicherungssparten, deren
Entschädigungsleistung darauf beruht, daß ein bestimmbarer, nachweisbarer
Schaden entstanden ist (konkrete Bedarfsdeckung). Es gilt der Grundsatz des
Bereicherungsverbots. (Gegenbegriff:
Summenversicherung mit abstrakter Bedarfsdeckung). Beispiele:
Sachversicherung,
Haftpflichtversicherung, RechtsschutzV. Ein Sonderfall stellt die
Krankenversicherung dar. Die KrankheitskostenV zählen zur
Schadenversicherung, ein vereinbartes
Krankenhaustagegeld jedoch zur SummenV.
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