Veräußerung
A. (allg.) Form des
Eigentumswechsels zwischen Personen (ggf. juristischen Personen) aufgrund eines Rechtsgeschäfts. Ist die
Veräußerung bei beweglichen Sachen i.d.R. nur an die Einigung und die Übergabe gebunden, wird die
Veräußerung von
Gebäuden u. Grundstücken nur bei Einhaltung von besonderen Formvorschriften (Auflassung und Eintragung ins Grundbuch) rechtskräftig.
B. (Versicherungsrecht) Entsprechend den §§ 69 ff.
VVG gilt 1. der
Versicherungsvertrag geht auf den Erwerber über, dieser wird
VN mit allen Rechten u. Pflichten; 2. der
VR kann innerhalb eines Monats ab Kenntnis der
Veräußerung den Vertrag mit Frist von 1 Monat kündigen; 3. der Erwerber kann innerhalb 1 Monats ab Erwerb den Vertrag entweder sofort oder zum Ende d. laufenden Vperiode kündigen; 4. für die Prämie der laufenden Vperiode haften Veräußerer und Erwerber gesamtschuldnerisch; bei Nichtanzeige der
Veräußerung wird der
VR spätestens 1 Monat, nachdem ihm die Anzeige unverzüglich hätte zugehen müssen, leistungsfrei, es sei denn, er hätte von der
Veräußerung anderweitig Kenntnis erlangt.
Copyright© BVF GmbH 2012 |

|
