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Veräußerung


A. (allg.) Form des Eigentumswechsels zwischen Personen (ggf. juristischen Personen) aufgrund eines Rechtsgeschäfts. Ist die Veräußerung bei beweglichen Sachen i.d.R. nur an die Einigung und die Übergabe gebunden, wird die Veräußerung von Gebäuden u. Grundstücken nur bei Einhaltung von besonderen Formvorschriften (Auflassung und Eintragung ins Grundbuch) rechtskräftig. B. (Versicherungsrecht) Entsprechend den §§ 69 ff. VVG gilt 1. der Versicherungsvertrag geht auf den Erwerber über, dieser wird VN mit allen Rechten u. Pflichten; 2. der VR kann innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Veräußerung den Vertrag mit Frist von 1 Monat kündigen; 3. der Erwerber kann innerhalb 1 Monats ab Erwerb den Vertrag entweder sofort oder zum Ende d. laufenden Vperiode kündigen; 4. für die Prämie der laufenden Vperiode haften Veräußerer und Erwerber gesamtschuldnerisch; bei Nichtanzeige der Veräußerung wird der VR spätestens 1 Monat, nachdem ihm die Anzeige unverzüglich hätte zugehen müssen, leistungsfrei, es sei denn, er hätte von der Veräußerung anderweitig Kenntnis erlangt.

Titel: Veräußerung Veräußerung
Begriff(e): Veräußerung Veräußerung
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