Vermögensschaden
materiellem Schaden oder immateriellem Schaden?
A. (allg.) Im bürgerlichen Recht wird unterschieden zwischen 1. materiellem
Schaden (z.B. entgangener Gewinn) und 2. immateriellem
Schaden (z.B. Schmerzensgeld). Beide führen zu einer
Haftung gegenüber dem Geschädigten. Desweiteren werden auch entgangene Gewinne oder Genüsse dem
Vermögensschaden zugeordnet.
B: (
Versicherungsrecht): Die
Haftpflichtversicherung unterscheidet 1. unechte Vermögensschäden. Diese sind aufgrund eines Personen- oder
Sachschadens entstanden und grundsätzlich versichert; 2. echte Vermögensschäden: diese sind nicht durch einen Personen- oder
Sachschaden entstanden und nur durch besondere Vereinbarung oder z.B. eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung versicherbar.
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