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Vermögensschaden

materiellem Schaden oder immateriellem Schaden?


A. (allg.) Im bürgerlichen Recht wird unterschieden zwischen 1. materiellem Schaden (z.B. entgangener Gewinn) und 2. immateriellem Schaden (z.B. Schmerzensgeld). Beide führen zu einer Haftung gegenüber dem Geschädigten. Desweiteren werden auch entgangene Gewinne oder Genüsse dem Vermögensschaden zugeordnet. B: (Versicherungsrecht): Die Haftpflichtversicherung unterscheidet 1. unechte Vermögensschäden. Diese sind aufgrund eines Personen- oder Sachschadens entstanden und grundsätzlich versichert; 2. echte Vermögensschäden: diese sind nicht durch einen Personen- oder Sachschaden entstanden und nur durch besondere Vereinbarung oder z.B. eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung versicherbar.

Titel: Vermögensschaden Vermögensschaden
Begriff(e): Vermögensschaden Vermögensschaden
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