Versicherungsfall
Die Leistungspflicht des VR auslösendes Ereignis.
Die Leistungspflicht des
VR auslösendes Ereignis. 1.
Sachversicherung: während der materiellen Vdauer verwirklicht sich die versicherte
Gefahr an der versicherten Sache; 2.
Haftpflichtversicherung: je nach Vereinbarung muß die schadenstiftende Handlung (
Verstoßtheorie) oder das daraus resultierende Ereignis (
Ereignistheorie) während der materiellen Vdauer eingetreten sein. 3. Lebens-, Kranken- u.
Unfallversicherung: die
Gefahr verwirklicht sich an der versicherten Person. 4. Sonderfall: während der
Versicherungsfall i.d.R. zeitpunktbezogen ist, kann in der
Krankenversicherung auch ein sogenannter "gedehnter
Versicherungsfall" auftreten, wenn dieser sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. 5. Vertrag u. Leistung: Im
Versicherungsfall gibt es für den
VN bestimmte
Obliegenheiten zu erfüllen, um den
Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Auch besteht für
VN und
VR im
Versicherungsfall ein außerordentliches
Kündigungsrecht (
Kündigung). siehe Herbeiführung des
Versicherungsfalls
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