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Versicherungsfall

Die Leistungspflicht des VR auslösendes Ereignis.


Die Leistungspflicht des VR auslösendes Ereignis. 1. Sachversicherung: während der materiellen Vdauer verwirklicht sich die versicherte Gefahr an der versicherten Sache; 2. Haftpflichtversicherung: je nach Vereinbarung muß die schadenstiftende Handlung (Verstoßtheorie) oder das daraus resultierende Ereignis (Ereignistheorie) während der materiellen Vdauer eingetreten sein. 3. Lebens-, Kranken- u. Unfallversicherung: die Gefahr verwirklicht sich an der versicherten Person. 4. Sonderfall: während der Versicherungsfall i.d.R. zeitpunktbezogen ist, kann in der Krankenversicherung auch ein sogenannter "gedehnter Versicherungsfall" auftreten, wenn dieser sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. 5. Vertrag u. Leistung: Im Versicherungsfall gibt es für den VN bestimmte Obliegenheiten zu erfüllen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Auch besteht für VN und VR im Versicherungsfall ein außerordentliches Kündigungsrecht (Kündigung). siehe Herbeiführung des Versicherungsfalls

Titel: Versicherungsfall Versicherungsfall
Begriff(e): Versicherungsfall Versicherungsfall
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