Vorsatz
Wer die Folgen eines Tun oder Unterlassens kennt und willentlich herbeiführt (echter Vorsatz) oder zumindest billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz), handelt vorsätzlich
Eine Form des
Verschuldens. Wer die Folgen eines Tun oder Unterlassens kennt und willentlich herbeiführt (echter Vorsatz) oder zumindest billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz), handelt vorsätzlich. Versicherungsrechtlich wird zwischen echtem und bedingtem
Vorsatz nicht unterschieden. Eine vorsätzliche Herbeiführung des
Versicherungsfalls führt in nahezu allen Versicherungssparten zur Leistungsfreiheit des
VR. (Ausnahme:
Selbstmordklausel in der
Lebensversicherung)
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