Vorvertragliche Anzeigepflicht
Der Antragsteller hat eine Anzeigepflicht für alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände gegenüber dem Versicherer
Der
Antragsteller hat eine
Anzeigepflicht für alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände gegenüber dem
Versicherer. Erheblich sind Gefahrumstände, die eine Entscheidung des
VR beeinflussen, den Vertrag grundsätzlich oder zu den ursprünglich beantragten Bedingungen anzunehmen. Im Zweifel braucht der
Antragsteller nur die im
Antrag ausdrücklich und schriftlich gestellten Fragen vollständig und richtig zu beantworten. Bis zum Eingang einer Annahmebestätigung oder der Vpolice beim
Antragsteller (formeller Beginn) hat dieser gegebenenfalls auch Informationen über Veränderungen nachzureichen. Für diesen Zeitraum gelten jedoch die Rechtsfolgen der
Gefahrerhöhung. Nach dem formellen Beginn gelten die Rechtsfolgen der
VVA. Man unterscheidet 1. schuldhafte Nichtanzeige bzw. Falschanzeige:
VR kann vom Vertrag zurücktreten (jedoch nur, wenn er von den gefahrerheblichen Umständen nichts wußte). Im
Schadenfall wird er hierdurch leistungsfrei, wenn
Kausalität besteht zwischen den entsprechenden Umständen und dem Eintritt oder der Höhe des
Schadens. Besteht keine
Kausalität, bleibt er trotz
Rücktritt leistungspflichtig. Die Prämie steht dem
VR für die laufende Vperiode zu. Der
VR kann den Vertrag auch wegen arglistiger Täuschung anfechten. 2. schuldlose Nicht- oder Falschanzeige: ein
Rücktritt des
VR ist zwar nicht möglich, er kann aber von Beginn an eine höhere Prämie verlangen oder bei Nichtübernahme des
Risikos mit Monatsfrist kündigen. Sonderfälle bezüglich des
Rücktrittsrechts: 1.
Krankenversicherung: Entsprechend § 178 k
VVG ist das
Rücktrittsrecht nach
Ablauf von 3 Jahren ausgeschlossen (nicht jedoch bei arglistiger Täuschung) 2.
Lebensversicherung: Gesetzlicher Ausschluß des
Rücktrittsrechts nach
Ablauf von 10 Jahren bzw. vertraglich (gem. ALB) bereits nach 3 Jahren. (siehe
Obliegenheiten)
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