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Vorvertragliche Anzeigepflicht

Der Antragsteller hat eine Anzeigepflicht für alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände gegenüber dem Versicherer


Der Antragsteller hat eine Anzeigepflicht für alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände gegenüber dem Versicherer. Erheblich sind Gefahrumstände, die eine Entscheidung des VR beeinflussen, den Vertrag grundsätzlich oder zu den ursprünglich beantragten Bedingungen anzunehmen. Im Zweifel braucht der Antragsteller nur die im Antrag ausdrücklich und schriftlich gestellten Fragen vollständig und richtig zu beantworten. Bis zum Eingang einer Annahmebestätigung oder der Vpolice beim Antragsteller (formeller Beginn) hat dieser gegebenenfalls auch Informationen über Veränderungen nachzureichen. Für diesen Zeitraum gelten jedoch die Rechtsfolgen der Gefahrerhöhung. Nach dem formellen Beginn gelten die Rechtsfolgen der VVA. Man unterscheidet 1. schuldhafte Nichtanzeige bzw. Falschanzeige: VR kann vom Vertrag zurücktreten (jedoch nur, wenn er von den gefahrerheblichen Umständen nichts wußte). Im Schadenfall wird er hierdurch leistungsfrei, wenn Kausalität besteht zwischen den entsprechenden Umständen und dem Eintritt oder der Höhe des Schadens. Besteht keine Kausalität, bleibt er trotz Rücktritt leistungspflichtig. Die Prämie steht dem VR für die laufende Vperiode zu. Der VR kann den Vertrag auch wegen arglistiger Täuschung anfechten. 2. schuldlose Nicht- oder Falschanzeige: ein Rücktritt des VR ist zwar nicht möglich, er kann aber von Beginn an eine höhere Prämie verlangen oder bei Nichtübernahme des Risikos mit Monatsfrist kündigen. Sonderfälle bezüglich des Rücktrittsrechts: 1. Krankenversicherung: Entsprechend § 178 k VVG ist das Rücktrittsrecht nach Ablauf von 3 Jahren ausgeschlossen (nicht jedoch bei arglistiger Täuschung) 2. Lebensversicherung: Gesetzlicher Ausschluß des Rücktrittsrechts nach Ablauf von 10 Jahren bzw. vertraglich (gem. ALB) bereits nach 3 Jahren. (siehe Obliegenheiten)

Titel: Vorvertragliche Anzeigepflicht Vorvertragliche Anzeigepflicht
Begriff(e): Vorvertragliche Anzeigepflicht Vorvertragliche Anzeigepflicht
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